Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2021

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0023

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2020/03/0024

Ro 2020/03/0025

Ro 2020/03/0026

Ro 2020/03/0027

Ro 2020/03/0028

Ro 2020/03/0029

Ro 2020/03/0030

Ro 2020/03/0031

Ro 2020/03/0032

Ro 2020/03/0033

Ro 2020/03/0034

Ro 2020/03/0035

Ro 2020/03/0036

Ro 2020/03/0037

Ro 2020/03/0038

Ro 2020/03/0039

Ro 2020/03/0040

Rechtssatz

Die Errichtung bzw. Verwendung von im Grünland stehenden Bauten zu Wohnzwecken kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein vergleiche etwa Paragraph 30, Absatz 5 bis 7 OÖ ROG 1994). Die Nutzung von im Grünland oder Freiland errichteten Bauten zu Wohnzwecken steht dabei jedoch - anders als in ausgewiesenen Wohngebieten - nicht im Vordergrund, sondern dient lediglich der bestimmungsgemäßen Nutzung der als Grünland gewidmeten Flächen (wie etwa der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft). Bei der Prüfung, ob im Grünland Wohnbauten errichtet werden dürfen, ist ein strenger Maßstab anzulegen, um verhindern zu können, dass ungeachtet der Bestimmungen über die Flächenwidmung eine Zersiedelung der für die Landwirtschaft bestimmten Grundflächen erfolgt vergleiche VwGH 20.5.2003, 2002/05/1025, mwN). Die Befriedigung eines Wohnbedürfnisses auf als Grünland ausgewiesenen Grundstücken stellt daher einen bloß nachgeordneten Zweck dar und ist nur unter bestimmten, in den Raumordnungsgesetzen eng gefassten Voraussetzungen zulässig. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu betonen, dass nach den Raumordnungszielen und -grundsätzen der Länder eine Zersiedelung der Landschaft, etwa durch die Errichtung von Wohnbauten im Grünland, gerade vermieden werden soll vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, OÖ ROG 1994; Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, Krnt ROG; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk ROG; VwGH 19.9.2000, 98/05/0100; vergleiche zur die Zersiedelung fördernde Wohnbautätigkeit im Grünland auch VfGH 30.9.1995, B1535/94). Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als unvertretbar, wenn der Bundesgesetzgeber - mit seiner Anknüpfung an die Widmungskategorie Bauland vergleiche Anhang 2 Kategorie E Ziffer 2, UVPG 2000) - davon ausgeht, dass auf als Grünland gewidmeten Flächen in der Regel keine "hohe Bevölkerungsdichte" iSd UVP-RL vorhanden ist. Dass auch in diesen Gebieten siedlungsähnliche Strukturen existieren können, schadet in diesem Zusammenhang nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J09