Verwaltungsgerichtshof
29.03.2021
Ro 2020/03/0023
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0024
Ro 2020/03/0025
Ro 2020/03/0026
Ro 2020/03/0027
Ro 2020/03/0028
Ro 2020/03/0029
Ro 2020/03/0030
Ro 2020/03/0031
Ro 2020/03/0032
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Ro 2020/03/0034
Ro 2020/03/0035
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Ro 2020/03/0037
Ro 2020/03/0038
Ro 2020/03/0039
Ro 2020/03/0040
Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt nach der Legaldefinition des Anhang 2 Kategorie E Ziffer eins, UVPG 2000 grundsätzlich (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- und Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten) ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke als "Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen", "festgelegt oder ausgewiesen" sind. Schon der Gesetzeswortlaut spricht also dafür, dass es hierbei auf die Widmung der Grundstücke als "Bauland" ankommt. Dies wird durch die bereits zitierten Gesetzesmaterialien zu den UVPG-Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2000, (IA 168/A 21. GP, S. 31f) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2004, (ErlRV 648 BlgNR 22. GP, S. 20f) untermauert, die darauf hinweisen, dass für das Vorliegen eines Siedlungsgebietes iSd Kategorie E ausschließlich die Flächenwidmung der im Vorhabensgebiet liegenden Grundstücke maßgeblich ist. Grundstücke, die nicht als "Bauland" festgelegt oder ausgewiesen sind, haben daher bei der Beurteilung iSv Anhang 2 Kategorie E Ziffer eins, UVPG 2000 außer Betracht zu bleiben, und zwar selbst dann, wenn auf diesen Wohnbauten errichtet werden dürfen oder bereits (in zulässiger Weise) errichtet wurden. Diese Auslegung entspricht auch der zum Begriff des "Abbauverbotsbereiches" nach Paragraph 82, Absatz eins, MinroG 1999 (der als Vorlage für die Definition des "Siedlungsgebietes" diente) ergangenen Rechtsprechung.
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J06