Verwaltungsgerichtshof
29.03.2021
Ro 2020/03/0023
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/03/0024
Ro 2020/03/0025
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Ro 2020/03/0039
Ro 2020/03/0040
Der Bau von Flugplätzen mit - wie hier - einer Start- und Landebahngrundlänge von weniger als 2100 m ist als Projekt des Anhangs römisch zwei (Ziffer 10, Litera d,) zur UVP-RL zu qualifizieren. Gemäß Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL bestimmen bei Projekten des Anhangs römisch zwei die Mitgliedstaaten, ob das Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand einer Einzelfalluntersuchung und/oder der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien. Mit dieser Bestimmung wird den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum eingeräumt vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/05/0013, mwN; EuGH 14.1.2016, Rs C-141/14, Kommission/Bulgarien, Rz. 92). Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Artikel 2, Absatz eins, der UVP-RL festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen vergleiche EuGH 21.3.2013, Rs C-244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Rz. 29). Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 4, Absatz 3, UVP-RL bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs römisch drei zur UVP-RL zu berücksichtigen. Zudem würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche etwa EuGH 28.2.2018, Rs C-117/17, Comune di Castelbellino, Rz. 38f, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030023.J02