Verwaltungsgerichtshof
02.04.2020
Ra 2020/03/0023
GRS wie Ra 2015/03/0011 B 18. Februar 2015 VwSlg 19053 A/2015 RS 6
Weigert sich der von der Überprüfung Betroffene, die Waffen iSd Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins, WaffG 1996 vorzuweisen bzw die sichere Verwahrung der Waffen unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer 2, leg cit nachzuweisen, wozu in beiden Fällen auch die Gewährung eines Zutritts zum Aufbewahrungsort erforderlich ist, dann kommt die unwiderlegliche Vermutung des Paragraph 8, Absatz 6, zweiter Satz WaffG 1996 zum Tragen. Ohne Gewährung des Zutrittes kann der entscheidungswesentliche Sachverhalt regelmäßig nicht festgestellt werden, weshalb diesbezüglich die Anordnung der Mitwirkung den Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 2, AVG nicht widerstreitet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0024
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030023.L03