Verwaltungsgerichtshof
06.11.2020
Ro 2020/03/0014
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020
Der TKK als nationale Regulierungsbehörde kommt nach Paragraph 117, Ziffer 17, TKG 2003 die Zuständigkeit zur Entscheidung über geeignete und erforderliche Maßnahmen nach Artikel 5, Absatz eins, TSM-VO zu. Die ihr damit zugewiesene Überwachung bzw. Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 3 und 4 der TSM-VO begründet insbesondere ihre Kompetenz zur Kontrolle, dass die Vorschriften zur Gewährleistung des Zugangs zum offenen Internet beachtet werden vergleiche Erwägungsgrund 19 der TSM-VO bzw. Rz. 78 der BEREC-Guidelines). Ziel der TSM-VO ist u.a. die Schaffung gemeinsamer Regeln zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Datenverkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und damit verbundener Rechte der Endnutzer vergleiche den ersten Erwägungsgrund der TSM-VO bzw. ihren Artikel eins,), es wird von der TSM-VO aber nicht angestrebt, die Rechtmäßigkeit von Inhalten, Anwendungen oder Diensten zu regeln vergleiche den sechsten Erwägungsgrund der TSM-VO bzw. deren Artikel 3, Absatz eins, Unterabs. 2 und Absatz 3, Unterabs. 3).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J19