Verwaltungsgerichtshof
06.11.2020
Ro 2020/03/0014
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020
Die TSM-VO räumt dem Internet und seiner freien Zugänglichkeit generell einen hohen Stellenwert ein. Verkehrsmanagementmaßnahmen dürfen von Internetanbietern grundsätzlich nicht durchgeführt werden, außer wenn dies erforderlich ist, um Gesetzgebungsakten der Union oder mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden Rechtsvorschriften zu entsprechen (Artikel 3, Absatz 3, Litera a, TSM-VO). Zu diesen zählen auch urheberrechtliche Sperranordnungen, wie aus Erwägungsgrund 13 abzuleiten ist. Regelungsgehalt der TSM-VO ist es somit, dass eine Sperre von Websites einer ausdrücklichen oder ausreichenden Rechtsgrundlage bedarf (Artikel 3, Absatz 3, Litera a,). Da Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG eine derartige Rechtsgrundlage darstellt, steht die TSM-VO einer solchen Sperrverfügung nach Ansicht des OGH (OGH 24.10.2017, 4 Ob 121/17y) nicht entgegen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J15