Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0014

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020

Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020

Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020

Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020

Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020

Rechtssatz

Der EGMR hat festgehalten, dass eine umfassende Zugangssperre zu einer gesamten Website eine extreme Maßnahme darstellt, die mit dem Verbot einer Zeitung oder einer Fernsehstation vergleichbar ist. Eine solche Maßnahme lässt die Unterscheidung zwischen rechtmäßigen und unrechtmäßigen Informationen, die auf einer Website abrufbar sein können, bewusst außer Acht und macht somit große Mengen an Inhalten, die nicht für unrechtmäßig befunden wurden, unzugänglich. Sperrt man den Zugang zur IP-Adresse einer Website, hat dies zur Folge, dass der Umfang der Sperranordnung weit über den unrechtmäßigen Inhalt hinausgeht, auf den ursprünglich abgezielt wurde vergleiche EGMR 23.6.2020, Bulgakov/Russland, Nr. 20159/15, Rz. 34). Jede unterschiedslose Sperrmaßnahme, die - als Nebeneffekt zu einer auf illegale Inhalte oder Websites abzielende Maßnahme - rechtmäßige Inhalte oder Websites beschränkt, stellt eine willkürliche Beeinträchtigung der Rechte der Inhaber solcher Websites dar vergleiche EGMR 23.6.2020, OOO Flavus u.a./Russland, Nr. 12468/15, Rz. 38 [noch nicht endgültig]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J13