Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0014

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020

Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020

Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020

Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020

Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020

Rechtssatz

Das Blockieren einer im Internet abrufbaren Website stellt auch einen Eingriff in die durch Artikel 10, MRK geschützten Rechte dar. Der EGMR hat in diesem Zusammenhang betont, dass sich das Internet dank seiner Zugänglichkeit und seiner Fähigkeit, große Mengen an Informationen zu speichern und zu übermitteln, zu einem der wichtigsten Mittel entwickelt hat, mit dem Einzelpersonen ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit und auf Informationsfreiheit ausüben. Das Internet stellt wesentliche Hilfsmittel für die Beteiligung an Aktivitäten und Diskussionen betreffend politische Themen und Angelegenheiten von allgemeinem Interesse bereit, verbessert den Zugang zu Nachrichten für die Öffentlichkeit und erleichtert die Informationsverbreitung im Allgemeinen. Artikel 10, MRK garantiert "jeder Person" die Freiheit, Informationen und Ideen zu empfangen und weiterzugeben. Dies gilt nicht nur für den Inhalt der Information, sondern auch für die Mittel, mit denen die Information verbreitet wird, weil jede Einschränkung der Mittel notwendigerweise einen Eingriff in diese Freiheit darstellt. Maßnahmen, die den Zugang zu Websites blockieren, haben zwangsläufig einen Einfluss auf den Zugang zum Internet und begründen daher die Verantwortung des betreffenden Staates gemäß Artikel 10, MRK vergleiche EGMR 23.6.2020, Bulgakov/Russland, Nr. 20159/15, Rz. 28f [noch nicht endgültig]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J12