Verwaltungsgerichtshof
06.11.2020
Ro 2020/03/0014
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020
Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020
Der EuGH hat ausgesprochen, dass aus Artikel 3, Absatz 3, Unterabs. 3 TSM-VO hervorgeht, dass alle Maßnahmen, die darin bestehen, u.a. bestimmte Anwendungen oder Dienste zu blockieren, zu verlangsamen, zu verändern, einzuschränken, zu stören, zu verschlechtern oder zu diskriminieren - es sei denn, sie wurden für gewisse Zeit getroffen und sind erforderlich, um es einem Anbieter von Internetzugangsdiensten zu ermöglichen, einer gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, die Integrität und die Sicherheit des Netzes zu wahren oder dessen Überlastung zu verhindern oder zu beheben -, nicht als angemessen im Sinne von Artikel 3, Absatz 3, Unterabs. 2 TSM-VO angesehen werden können und daher als solche als mit dieser Bestimmung unvereinbar einzustufen sind vergleiche EuGH 15.9.2020, Rs C-807/18 und C-39/19, Telenor Magyarország Zrt., Rz. 49).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J11