Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0014

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2020/03/0011 E 06.11.2020

Ro 2020/03/0012 E 06.11.2020

Ro 2020/03/0013 E 06.11.2020

Ro 2020/03/0015 E 06.11.2020

Ro 2020/03/0018 E 06.11.2020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0277 E 22. Dezember 2010 RS 1 (hier: nur die letzten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Ein öffentliches Interesse berechtigt lediglich die Behörden, von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen; ein Antrag einer Partei kann hingegen nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 74 f; vergleiche auch Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 Paragraph 56, AVG E 211). Ein allfälliges öffentliches Interesse an einer Feststellung begründet also weder ein Antragsrecht einer Partei noch - im gegebenen Zusammenhang - ein subjektives Recht iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG der beschwerdeführenden Partei. Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der Erlassung des über den Feststellungsantrag absprechenden Bescheides (noch) bestehen. Eine an ein im Zeitpunkt der Erlassung des genannten Bescheides abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103, vom 26. November 2008, Zl. 2008/08/0189, und vom 17. Dezember 1996, Zl. 94/01/0797).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030014.J10