Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0009

Rechtssatz

Die Person des Absenders ergibt sich im Allgemeinen aus der Eintragung im Frachtbrief. Nach handelsrechtlichem Verständnis dient der Frachtbrief bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis über den Inhalt des Beförderungsvertrags vergleiche RIS-Justiz RS0062506) und damit auch der Person des Absenders. Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsstrafrecht ist jedoch zu beachten, dass die Eintragung im Frachtbrief lediglich als Indiz dafür angesehen werden darf, wer Absender des Gefahrgutes ist. Eine Beweislastumkehr zulasten des Beschuldigten tritt dadurch nicht ein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030009.J06