Verwaltungsgerichtshof
29.03.2021
Ra 2020/02/0298
Der Besitzer einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 verwirklicht nur dann eine Übertretung des KFG 1967 im Zusammenhang mit der Überschreitung des Gesamtgewichtes, wenn er eine in der Bewilligung vorgeschriebene Auflage nicht einhält. In diesem Fall wäre er aber gemäß den spezielleren Bestimmungen des Paragraph 104, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 zu bestrafen, nicht aber gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967, weil er ja gerade über eine Bewilligung verfügt vergleiche VwGH 10.10.2014, 2013/02/0265). Die beiden Verwaltungsstraftatbestände Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 sowie Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 stehen daher zueinander im Verhältnis der Konsumtion. Verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert ist die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes, weil Überschreitungen des Gesamtgewichtes etwa zu Beschädigungen an den Straßen oder Verkehrsbehinderungen führen können. Eine derartige Überschreitung ist jedoch mit der Erteilung einer Genehmigung zulässig. Mit der Bestrafung nach Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 wird somit der gesamte Unrechtsgehalt des Täterverhaltens erfasst vergleiche VwGH 2.9.2019, Ra 2018/02/0123); für eine Bestrafung nach Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 bleibt kein Raum. Umgekehrt ist der Bewilligungsinhaber gemäß Paragraph 104, Absatz 9, KFG 1967 nach dieser speziellen Vorschrift in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz 2, Litera f, KFG 1967 zu bestrafen, sollte er die Auflagen dieser Bewilligung nicht einhalten, nicht aber auch nach Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG 1967 wegen der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020298.L06