Verwaltungsgerichtshof
03.03.2022
Ra 2020/02/0241
Eine Partei, die in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die (Erstreckung einer Verhandlung zur) Verkündung des Erkenntnisses verzichtet, kann durch die Unterlassung der mündlichen Verkündung in ihren Rechten nicht verletzt sein vergleiche VwGH 3.5.2021, Ra 2020/03/0146 bis 0147). Nichts anderes kann gelten, wenn der Revisionswerber schriftlich auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung verzichtet.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020241.L02