Verwaltungsgerichtshof
03.03.2022
Ra 2020/02/0241
Infolge der Einschränkung der Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe kann die Frage der Rechtswidrigkeit des Schuldspruches - auch in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 44 a, VStG - nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche VwGH 13.7.2020, Ra 2020/02/0022; 30.9.2014, Ra 2014/11/0052 bis 0057).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020241.L01