Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0158

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/02/0159 E 11.05.2021

Ra 2020/02/0160 E 11.05.2021

Ra 2020/02/0161 E 11.05.2021

Rechtssatz

Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020158.L02