Verwaltungsgerichtshof
11.05.2021
Ra 2020/02/0158
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/02/0159 E 11.05.2021
Ra 2020/02/0160 E 11.05.2021
Ra 2020/02/0161 E 11.05.2021
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020158.L02