Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0144

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0040 E 17. Dezember 2014 RS 8

Stammrechtssatz

Der von der revisionswerbenden Behörde gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020144.L01