Verwaltungsgerichtshof
16.07.2020
Ra 2020/02/0095
Bei Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist als Ort, an dem die Übertretung begangen wurde, jener Ort anzusehen, an dem die gesetzlich gebotene Vorsorgehandlung unterlassen wurde; dies ist der Sitz der Unternehmensführung (VwGH 11.9.2013, 2013/02/0047).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020095.L02