Verwaltungsgerichtshof
19.07.2021
Ra 2020/02/0084
Der Verfall nach Paragraph 98 a, Absatz 3, zweiter Satz KFG 1967 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2017, ist als administrative Sicherungsmaßnahme und nicht als Strafe anzusehen vergleiche VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0064). Eine Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG darf nicht erfolgen, wenn der Verfall als bloße Sicherungsmaßnahme vorgesehen ist. Paragraph 39, VStG kann sohin nicht als Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme in einem Verfahre nach Paragraph 98 a, KFG 1967 herangezogen werden.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020084.L04