Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0084

Rechtssatz

Paragraph 98 a, KFG 1967 enthält keine Regelung über eine Beschlagnahme. Paragraph 39, VStG kommt nur zur Anwendung, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall von Gegenständen als Strafe vorsieht vergleiche VwGH 15.2.2021, Ro 2019/11/0015). Der bloße Umstand, dass zur Sicherung des Verfalls nach Paragraph 98 a, Absatz 3, KFG 1967 die Anordnung einer Beschlagnahme zweckmäßig wäre, vermag das Erfordernis, dass der Verfall als Strafe vorgesehen sein muss, nicht zu ersetzen vergleiche VwGH 21.4.2021, Ra 2020/02/0064).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020084.L03