Verwaltungsgerichtshof
13.07.2022
Ra 2020/02/0062
GRS wie Ro 2021/05/0001 E 7. Oktober 2021 RS 3
Bei einem Verwaltungsstrafverfahren ist Paragraph eins, Absatz eins, VStG zu berücksichtigen, welcher festlegt, dass die Bestrafung einer Tat nur insoweit zulässig ist, als ihre Begehung mit Strafe bedroht war. Es besteht also das Erfordernis einer die Tatbegehung als solche erfassenden einschlägigen Strafvorschrift. Die Tat muss ausdrücklich mit Strafe bedroht sein. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung vergleiche VwGH 5.3.2015, Ro 2015/02/0003, 0004).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020062.L05