Verwaltungsgerichtshof
12.05.2021
Ra 2020/02/0060
GRS wie Ra 2016/02/0242 B 15. Dezember 2016 RS 2
Eine Partei hat im Falle einer ordnungsgemäßen Ladung zwingende Gründe für das Nichterscheinen darzutun. Das bedeutet, dass nicht allein die Tatsache des Vorliegens einer Erkrankung behauptet und dargetan werden muss, sondern auch die Hinderung aus diesem Grunde, bei der Verhandlung zu erscheinen. Die Triftigkeit des Nichterscheinens zu einer Verhandlung muss überprüfbar sein vergleiche B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020060.L03