Eine allfällige Judikaturdiskrepanz zwischen VfGH und VwGH ist keine ausreichende Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 12.10.2020, Ra 2020/20/0355).Eine allfällige Judikaturdiskrepanz zwischen VfGH und VwGH ist keine ausreichende Zulässigkeitsbegründung vergleiche VwGH 12.10.2020, Ra 2020/20/0355).