Verwaltungsgerichtshof
29.03.2022
Ro 2020/02/0003
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0004
GRS wie Ro 2020/02/0005 E 22. Jänner 2021 RS 3
Die verantwortliche Person der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers kann nur eine solche iSd. Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Wr. WettenG 2016 sein. Es kann dem Gesetzgeber nämlich nicht zugesonnen werden, dass er im selben Gesetz ein und denselben Begriff in unterschiedlicher Weise verstanden wissen wollte. Auch die Materialien (Beilage 7 aus 2018,, S 12-13) sprechen nicht gegen dieses Verständnis, zumal der Hinweis auf Kontrollen durch das anwesende Personal oder Schranken im Eingangsbereich bei einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht lediglich andeutet, dass die verantwortliche Person iSd. Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, legcit. ungeachtet ihrer Aufsichtspflicht direkt in der Betriebsstätte weitere personelle und sachliche Maßnahmen treffen kann, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Dem steht auch Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, letzter Halbsatz Wr. WettenG 2016, nach dem bei mehreren Betriebsstätten in einem Wiener Gemeindebezirk nur eine verantwortliche Person namhaft gemacht werden muss, nicht entgegen. Damit wird nämlich (lediglich) eine Voraussetzung für die Eignung von Betriebsstätten für die Ausübung der Wetttätigkeit festgelegt. Im Unterschied dazu hat Paragraph 19, Absatz 2, Wr. WettenG 2016 den Jugendschutz in den konkreten Betriebsstätten im Auge, den der Gesetzgeber in einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person überantwortet. Diese Aufsicht kann nur dann als gewährleistet erachtet werden, wenn auch bei mehreren Betriebsstätten in einem Gemeindebezirk in jeder einzelnen Betriebsstätte eine verantwortliche Person die Aufsicht ausübt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020020003.J02