Verwaltungsgerichtshof
29.03.2022
Ro 2020/02/0003
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/02/0004
GRS wie Ro 2020/02/0005 E 22. Jänner 2021 RS 1
Der Gesetzgeber hat mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, in Paragraph 19, Absatz 2, Wr. WettenG 2016 die Unterscheidung zwischen einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht und einer Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht vorgenommen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, legcit. ist eine ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst auszuüben. Dies setzt die Anwesenheit einer solchen Person in der Betriebsstätte voraus, andernfalls es sich um eine Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht handelt.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020020003.J01