Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2022

Geschäftszahl

Ro 2020/02/0003

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/02/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/02/0005 E 22. Jänner 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2018, in Paragraph 19, Absatz 2, Wr. WettenG 2016 die Unterscheidung zwischen einer Betriebsstätte mit ständiger Aufsicht und einer Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht vorgenommen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, legcit. ist eine ständige Aufsicht durch verantwortliche Personen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder durch diese oder diesen selbst auszuüben. Dies setzt die Anwesenheit einer solchen Person in der Betriebsstätte voraus, andernfalls es sich um eine Betriebsstätte ohne ständige Aufsicht handelt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020020003.J01