Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0422

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0068 E 30. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der VwGH - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Riskos iSd Artikel 3, MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010422.L01