Verwaltungsgerichtshof
27.11.2020
Ra 2020/01/0407
GRS wie Ra 2018/21/0067 E 29. Mai 2018 RS 5 (hier: ohne den letzten Satz)
Der Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 über die dauernde oder nur vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht Selbstzweck. Es geht vielmehr darum, eine eindeutige Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden zu schaffen, sei es durch Duldung oder Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005. Diese Zielsetzung kommt in der Konstellation eines aufgrund der fristgerechten Stellung des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005 gegebenen rechtmäßigen Aufenthalts nicht zum Tragen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010407.L01