Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0407

Rechtssatz

Sofern der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, es fehle Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt werden dürfe, wenn zugleich die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen werde, so ist er auf den eindeutigen Wortlaut des mit "Frist für die freiwillige Ausreise" überschriebenen Paragraph 55, FrPolG 2005 zu verweisen, nach dessen Absatz eins, "[mit] einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, [...] zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt" wird vergleiche auch VwGH 8.6.2020, Ra 2018/19/0478, Rn. 11 und 16). Die Unzulässigkeit der Abschiebung steht dabei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen vergleiche VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0406, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010407.L02