Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0301

Rechtssatz

Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 trifft keine näheren Regelungen für das beim BVwG anhängige Asylaberkennungsverfahren. Insbesondere sieht das Gesetz - im Gegensatz zur Regelung des Paragraph 59, Absatz 5, erster Satz AsylG 2005 - keine Hemmung der Entscheidungsfrist für die Dauer des Verfahrens der Aufenthaltsbehörde vor, was angesichts der das BVwG treffenden Entscheidungspflicht im Beschwerdeverfahren eine echte (dh. planwidrige) Rechtslücke darstellt. Diese Lücke ist durch Analogie zu schließen vergleiche zu den Voraussetzungen der Analogie im öffentlichen Recht etwa VwGH 14.12.2021, Ro 2020/04/0032, Pkt. 5.4.2.1., mwN), wobei als Analogiebasis die genannte Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 5, erster Satz AsylG 2005 heranzuziehen ist. Im Falle der vom BVwG vorgenommenen Verständigung der Aufenthaltsbehörde nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 ist der Ablauf der Entscheidungsfrist des BVwG in dem bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren daher bis zum Einlangen der Verständigung der Aufenthaltsbehörde gemäß 45 Absatz 8, letzter Satz NAG 2005 gehemmt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010301.L08