Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0301

Rechtssatz

Gegenstand des Verfahrens vor dem BFA und sohin auch des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als solche, wobei der Aberkennungsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 angenommen wurde. Die Entscheidung über ein Vorgehen nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 - infolge Unanwendbarkeit des ersten Satzes leg. cit. - war damit von der vom BVwG zu entscheidenden Sache umfasst vergleiche allgemein zum weiten Verständnis der "Sache" - auch des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens - bei Asylaberkennungen nach Paragraph 7, AsylG 2005 VwGH 29.6.2020, Ro 2019/01/0014, Rn. 19). In dieser Konstellation ist das BVwG - unbeschadet der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vergleiche dazu grundlegend VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) - demnach schon im Grunde des Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz AsylG 2005 verpflichtet, die dort vorgesehene Verständigung der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Beschwerdeverfahren vorzunehmen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2017/22/0045, Rn. 17, zur Mitteilungspflicht nach Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005). Paragraph 7, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 regelt, dass im Anschluss an eine Mitteilung der Aufenthaltsbehörde, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden kann. Das Wort "kann" indiziert kein Ermessen, die zu treffende Entscheidung ist eine gebundene Entscheidung vergleiche idS zu Paragraph 59, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG VwGH 7.10.2019, Fr 2019/08/0008, mwN). Da das AsylG 2005 keine weiteren Voraussetzungen für eine andersartige Entscheidung als die Asylaberkennung bei einer solchen Mitteilung normiert, hat das BVwG zuzuwarten, ob eine solche Mitteilung der Aufenthaltsbehörde ergeht, und es ist erst nach einer Mitteilung berechtigt, das Aberkennungsverfahren, soweit nicht andere Aberkennungsgründe vorliegen, zu beenden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010301.L07