Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0301

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0372 E 15. Dezember 2021 RS 1 (hier: nur dritter bis siebenter Satz)

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 7, AsylG 2005 geht unzweifelhaft hervor, dass der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, in jenem Fall, in dem ein Fremder, dem früher der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der aber aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen den Schutz Österreichs nicht mehr benötigt, den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen. Die bisherige Dauer des Aufenthalts ist lediglich für die Beurteilung maßgeblich, ob der betreffende Fremde in Bezug auf sein Aufenthaltsrecht in das Regime des NAG 2005 übergeführt werden soll. Wurde der Fremde nicht straffällig, ist eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 allerdings erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels zulässig. Gemäß Paragraph 45, Absatz 8, NAG 2005 ist dem Fremden ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen. Die Erteilung dieses Aufenthaltstitels hat von Amts wegen zu erfolgen und setzt lediglich eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 voraus. Anders als in jenen Fällen, in denen dieser Aufenthaltstitel vom Fremden angestrebt wird, hat nach Paragraph 45, Absatz 8, NAG 2005 eine Prüfung, ob die sonst zu erfüllenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels vorliegen, nicht stattzufinden. Einem Fremden, der im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 straffällig geworden ist, darf jedoch nach Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten auch aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen ohne zeitliche Einschränkung aberkannt werden. Der Gesetzgeber hat dazu in den Materialien Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 8f) angemerkt, dass es einem solchen Fremden dennoch frei stehe, sich um ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG 2005 zu bemühen; jedoch soll seine soziale Verfestigung nicht unwiderlegbar (gesetzlich) vermutet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010301.L05