Verwaltungsgerichtshof
25.04.2022
Ra 2020/01/0301
Die Voraussetzung der Straffälligkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist nicht erfüllt, wenn eine (einmalige) strafrechtliche Verurteilung wegen eines Delikts erfolgt, das in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts fällt, und sich in concreto die Zuständigkeit des Landesgerichts zur Urteilserlassung lediglich auf eine strafprozessuale Sonderbestimmung (hier: Paragraph 37, StPO - Zuständigkeit des Zusammenhangs) gründet.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010301.L04