Verwaltungsgerichtshof
31.05.2021
Ra 2020/01/0284
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0285
Ra 2020/01/0286
Ra 2020/01/0287
Ra 2020/01/0288
Das BFA hat seine Mitteilung über die Prognose einer Asylgewährung entsprechend zu begründen und dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des BFA zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der vom BFA negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L17