Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0284

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/01/0285

Ra 2020/01/0286

Ra 2020/01/0287

Ra 2020/01/0288

Rechtssatz

Eine gesamtheitliche Abwägung der im Sinne von Artikel 8, MRK maßgeblichen Interessen im Rahmen der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 setzt hinreichende Feststellungen zum Familienleben der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson und seinen die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 beantragenden Familienangehörigen nach Absatz 5, leg. cit. vor deren Trennung, zu den Gründen der Trennung sowie zum Kontakt zwischen Antragsteller und Bezugsperson nach der Trennung voraus vergleiche Ra 2019/18/0242, Rn. 23, zur Maßgeblichkeit geltend gemachter (fluchtbezogener) Gründe der Trennung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L14