Verwaltungsgerichtshof
31.05.2021
Ra 2020/01/0284
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0285
Ra 2020/01/0286
Ra 2020/01/0287
Ra 2020/01/0288
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, MRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte vergleiche VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie Erläut Regierungsvorlage 996 BlgNR 25. GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat - wie vorliegend in Bezug auf eine subsidiär schutzberechtigte Bezugsperson - und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein vergleiche VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" vergleiche etwa zuletzt VwGH 31.3.2021, Ra 2020/22/0030, Rn. 13, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L10