Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0284

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/01/0285

Ra 2020/01/0286

Ra 2020/01/0287

Ra 2020/01/0288

Rechtssatz

Im Gegensatz zur dreijährigen "Wartefrist" nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Familienzusammenführung für Familienangehörige von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen nach dem NAG 2005 - über Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 - gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 erst nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalt des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter möglich. Daraus sowie im Hinblick darauf, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck darstellt, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren vergleiche VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609, wonach die Familienzusammenführung in Fällen, in denen den nachziehenden Familienangehörigen kein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 nach Einreise in das Bundesgebiet offensteht, über das NAG 2005 zu erfolgen habe), ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch die Familienzusammenführung für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten nicht im Rahmen des NAG 2005, sondern über das AsylG 2005 regeln wollte. Eine Familienzusammenführung nach Paragraph 35, Absatz 2, AsylG 2005 ist demnach nicht subsidiär zu einer Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG 2005. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei Bestehen eines aufrechten Familienlebens zwischen den Antragstellern und ihrer Bezugsperson "die familiäre Situation so außergewöhnlich" ist, "dass (ausnahmsweise) eine Familienzusammenführung im Grunde von (insb.) Paragraph 46, NAG 2005 nicht hinreichen würde".

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L05