Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0284

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/01/0285

Ra 2020/01/0286

Ra 2020/01/0287

Ra 2020/01/0288

Rechtssatz

Paragraph 46, NAG 2005 enthält keine Bestimmung über die Familienzusammenführung für Familienangehörige von subsidiär schutzberechtigten Bezugspersonen. Demgegenüber ist die Familienzusammenführung für Familienangehörige von asylberechtigten Bezugspersonen in jenen Konstellationen, die nicht Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen, in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG 2005 geregelt vergleiche etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2018/19/0568, wonach der Gesetzgeber die Erteilung von Aufenthaltstiteln in jenen Konstellationen, die Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 unterliegen, nicht über das NAG 2005, sondern das AsylG 2005 regeln wollte.) Den Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG 2005 vielmehr nur dann möglich, wenn der subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" erteilt wird, woraufhin nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG 2005 den Familienangehörigen nach Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG 2005 und Vorhandensein eines Quotenplatzes der Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L04