Verwaltungsgerichtshof
31.05.2021
Ra 2020/01/0284
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/01/0285
Ra 2020/01/0286
Ra 2020/01/0287
Ra 2020/01/0288
Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) ist grundsätzlich möglich, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094; zuletzt 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, Rn. 10, 11).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L01