Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0284

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2020/01/0285

Ra 2020/01/0286

Ra 2020/01/0287

Ra 2020/01/0288

Rechtssatz

Der bloße Umstand der rückwirkenden Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung im ausländischen Recht verstößt nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. Eine rückwirkende Sanierung einer traditionell erfolgten Eheschließung durch die nachfolgende Registrierung (in Abwesenheit eines Ehepartners) ist grundsätzlich möglich, wenn eine solche vom anwendbaren Zivilrecht vorgesehen ist vergleiche VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0094; zuletzt 17.11.2020, Ra 2020/19/0042, Rn. 10, 11).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010284.L01