Verwaltungsgerichtshof
04.05.2022
Ra 2020/01/0076
Sofern der genaue Zeitpunkt der Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit nicht feststellbar ist, genügt die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem jedenfalls beweiswürdigend feststeht, dass der Betroffene nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine fremde Staatsangehörigkeit erworben hat.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010076.L04