Verwaltungsgerichtshof
23.09.2020
Ro 2020/01/0014
Nach Paragraph 42, Absatz 3, StbG kann ein Feststellungsbescheid von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich das öffentliche Interesse an der amtswegigen Feststellung des Verlustes einer Staatsbürgerschaft schon aus dem Interesse des Staates, nicht darüber im Zweifel zu sein, ob eine bestimmte Person Staatsangehöriger ist oder nicht vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN). Die in einem solchen Feststellungsverfahren strittige Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft stellt ein höchstpersönliches Recht dar.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010014.J02