Verwaltungsgerichtshof
07.09.2020
Ro 2020/01/0010
Paragraph 65, Absatz eins, SPG ermächtigt die Sicherheitsbehörden, Menschen, die im Verdacht stehen, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen vergleiche VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0480, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010010.J10