Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0010

Rechtssatz

Beim (selbstständigen) Einschreiten im Dienste der Strafjustiz gelten gemäß Paragraph 22, Absatz 3, SPG, sobald ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist, ausschließlich die Bestimmungen der StPO vergleiche VwGH 21.10.2010, 2008/01/0028, mwN; vergleiche zu den Aufgaben der Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren nach dem Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, auch VwGH 29.5.2015, 2012/02/0238, mwN). Soweit es um Ermittlungen wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB geht, liegt ein Handeln im Dienste der Strafjustiz vor, welches nicht zur Sicherheitspolizei zu zählen ist und dem im Grunde des Paragraph 22, Absatz 3, zweiter Satz SPG eine sicherheitspolizeiliche Komponente nicht (mehr) innewohnt vergleiche VwGH 26.3.2007, 2005/01/0039, zu Ermittlungen gegen vier bereits namentlich bekannte Personen wegen Paragraphen 215, ff StGB; vergleiche zur sicherheitspolizeilichen Komponente und Paragraph 88, SPG VwGH 19.4.2016, Ra 2015/01/0232, Rn. 19 ff, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010010.J04