Verwaltungsgerichtshof
23.01.2020
Ra 2019/22/0211
Der Umstand, dass die Fremde im Wintersemester, welches vor dem Beurteilungszeitraum gelegen ist, noch nicht zum Studium zugelassen war und daher keine Prüfungen ablegen konnte, stellt dem Grunde nach ein der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogenes, unabwendbares oder unvorhersehbares Ereignis iSd Paragraph 64, Absatz 2, letzter Satz NAG 2005 dar. Es kann jedoch nur dann zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz fehlenden Studienerfolges führen, wenn die Fremde nachweist, dass diese Hinderungsgründe kausal für das Unterbleiben eines ausreichenden Studienerfolges waren.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220211.L01