Verwaltungsgerichtshof
23.01.2020
Ra 2019/22/0211
Im Fall eines Verlängerungsantrages müssen grundsätzlich positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten im vorausgegangenen Studienjahr nachgewiesen werden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220211.L03