Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0211

Rechtssatz

Im Fall eines Verlängerungsantrages müssen grundsätzlich positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten im vorausgegangenen Studienjahr nachgewiesen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220211.L03