Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0204

Rechtssatz

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung setzt voraus, dass der Zusammenführende über ein in Paragraph 46, Absatz eins, NAG 2005 näher konkretisiertes Aufenthaltsrecht verfügt. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann aber schon keine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG nach sich ziehen, wenn das VwG selbst feststellte, dass der Vater der Fremden über keinen Aufenthaltstitel verfügt vergleiche VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081); es wurde auch kein anderer Familienangehöriger namhaft gemacht, der die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, NAG 2005 erfüllt. Für die Beurteilung nach dieser Bestimmung ist nicht relevant, ob dem zusammenführenden Vater allenfalls in der Zukunft ein solcher Aufenthaltstitel erteilt werden könnte. Folglich sind die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht gegeben vergleiche VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0090).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220204.L02