Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/22/0186 E 22. März 2018 RS 5 (hier ohne den Hinweis auf die Beachtlichkeit der niedrigen Mietkosten)

Stammrechtssatz

Die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens darf nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben vergleiche EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08). Bei der so gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, ist der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten vergleiche VwGH 19.11.2014, 2013/22/0009; zur Maßgeblichkeit der in der Judikatur des EuGH zum Ausdruck kommenden Grundsätze auch für eine Familienzusammenführung durch Österreicher siehe VwGH 21.12.2010, 2009/21/0002).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220151.L06