Verwaltungsgerichtshof
20.10.2020
Ra 2019/22/0135
GRS wie Ra 2018/03/0131 E 30. Jänner 2019 RS 4
Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen von Amts wegen dürfen prinzipiell nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern vergleiche idZ etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220135.L03