Verwaltungsgerichtshof
08.10.2019
Ra 2019/22/0130
Soweit der Rw die Ausführungen des VwG zur Zurückverweisung ins Treffen führt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Aufnahme von Ausführungen, die im Hinblick auf die erfolgte Erledigung der Beschwerde keinen Begründungswert beinhalten (hier zur Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 und zum Prüfungsumfang nach Paragraph 27, VwGVG 2014), begründet für sich genommen keine grundsätzliche Rechtsfrage.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220130.L01