Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0121

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/22/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/03/0131 E 30. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Das VwG hat die Partei eines Verfahrens, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt hat, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem VwG nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen vergleiche idZ etwa VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040, und VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220121.L03