Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0121

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/22/0122

Rechtssatz

Die ersatzlose Behebung des - eine frühere (sonst grundsätzlich erst mit der Rechtskraft eintretende [vgl. Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005]) Durchsetzbarkeit begründenden - Ausspruchs wirkt ex tunc, was bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen dem Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob er von Anfang an nicht erfolgt wäre vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0087).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220121.L01