Verwaltungsgerichtshof
26.07.2021
Ra 2019/22/0121
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/22/0122
Die ersatzlose Behebung des - eine frühere (sonst grundsätzlich erst mit der Rechtskraft eintretende [vgl. Paragraph 52, Absatz 8, FrPolG 2005]) Durchsetzbarkeit begründenden - Ausspruchs wirkt ex tunc, was bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen dem Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob er von Anfang an nicht erfolgt wäre vergleiche VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0087).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019220121.L01