Verwaltungsgerichtshof
17.09.2019
Ra 2019/22/0106
In einer Konstellation, in der der Antragsteller über die Familienbeihilfe frei verfügen und diese ganz für sich selbst verwenden kann, ergibt sich aus dem Zweck der Familienbeihilfe, wonach sie ausschließlich für jene Personen zu verwenden ist, für die sie bezahlt wird, keine Einschränkung hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für die maßgeblichen Unterhaltsmittel gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 vergleiche VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217, wonach die Familienbeihilfe dann zu berücksichtigen ist, wenn der hinreichend gesicherte Lebensunterhalt des Staatsbürgerschaftswerbers anhand des Einkommens jenes - desselben - Haushaltes zu beurteilen ist, in dem auch die Kinder leben, für die Familienbeihilfe bezogen wird). Wenn aber der Zweck der Familienbeihilfe in dieser Konstellation keine Einschränkung hinsichtlich ihrer Berücksichtigung nach sich zieht, dann besteht auch kein Grund zur Annahme, die Familienbeihilfe als nicht vom (weiten) Begriff der eigenen Einkünfte iSd Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 erfasst anzusehen vergleiche VwGH 20.6.2012, 2011/01/0217).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220106.L02